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Turnverein Schwarz- Weiß Bürgeln 1983 e.V.  

Satzung


Turnverein Schwarz-Weiß Bürgeln 1983 e.V.

SATZUNG

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen
„Turnverein Schwarz-Weiß Bürgeln 1983 e.V.“
2) Der Sitz des Turnvereins ist Bürgeln.
3) Der Turnverein Schwarz-Weiß Bürgeln e.V. wurde am 12.10.1983 im Sportheim Bürgeln gegründet.
4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg einzutragen.

§ 2
Aufgabe und Zweck des Turnvereins
1) Der Turnverein bezweckt die Ausbildung und Förderung der Leibeserziehung, die Wahrung sportlicher Tradition, sowie die Pflege sportlicher Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern oder anderen Vereinen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V..

§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Turnverein Bürgeln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinn der Vorschrift des 3. Abschnittes der Abgabenverordnung durch die Ausbildung und Pflege der sportlichen Betätigung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten über notwendige Auslagen hinaus keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
5) Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes-sportbundes, des zuständigen Landes oder einer anderen Einrichtung und Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4
Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, die am Turnsport Interesse zeigen und sich für den Verein einsetzen.
2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen
1) Langjährige und bewährte Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Mitglieder, die 10, 25, 40 oder 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten eine Auszeichnung.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Beitritt zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Rechte der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins, soweit dies möglich ist, in Anspruch zu nehmen.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzu-nehmen, Anträge zu stellen, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
3) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
4) Soweit es volljährig ist, ist es wählbar.

§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1) Den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
2) Den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten.
3) Beiträge und sonstige Umlagen pünktlich zu zahlen.
4) Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5) Dem Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende, durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund und bei Auf-lösung des Vereins.
2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Berufung ist möglich, endgültige Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung
3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen sämtliche Ansprüche gegen-über dem Verein.

§ 11
Mitgliedsbeiträge
1) Das Eintrittsgeld, die Mitgliedsbeiträge sowie besondere Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und den jeweiligen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.
2) In wirtschaftliche Not geratene Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragszahlung teilweise oder ganz befreit werden.

§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung

§ 13
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
Diese drei bilden den Vorstand nach § 26 BGB und jeweils zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Weiterhin sollen dem Vorstand angehören:
d) der/die 1. Schriftführer/in
e) der/die Abteilungsleiter/in / Sportwart Erwachsene
f) der/die Abteilungsleiter/in / Sportwart Kinder u. Jugendliche
g) der/die 2. Kassierer/in
h) der/die 2. Schriftführer/in
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt und führt die Amtsgeschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl fort.
Der Versammlung sollte eine Vorstandssitzung vorausgehen.
Wiederwahlen des Vorstands sind zulässig.
Bei Neuwahl des Vorstands übernimmt ein Mitglied aus der Mitgliederver-sammlung bis zur Entlastung des Vorstands und bis zur Wahl des/r                        1. Vorsitzenden die Leitung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.
Er tritt bei Bedarf zusammen.
Die Vorstandssitzung wird nach Bedarf oder auf Begehren einzelner Vorstandsmitglieder von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen.
Bei Verhinderung des/r 1. Vorsitzenden tritt der/die 2. Vorsitzende an
dessen Stelle.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Über die Sitzung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen. Das Sitzungsprotokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbsttätig ergänzen.

§ 14
Ausschluss aus dem Vorstand
Vorstandsmitglieder, die ihren obliegenden Pflichten nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Der jeweilige Vorstand leitet die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
Der Beschluss muss durch diese bestätigt werden.

§ 15
Aufgaben des Vorstands
1. Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in führen die Geschäfte des Turnvereins, soweit diese nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen sind.
2. Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in leitet die Vorstands-sitzungen und die Mitgliederversammlungen.
3. Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter erstattet der Mitglieder-versammlung Bericht.
4. Der/die Kassierer/in führt die Vereinskasse. Er/sie ist für eine ordnungs-gemäße Buchführung verantwortlich. Mitgliedsbeiträge und sonstige Umlagen hat er/sie rechtzeitig und richtig zu kassieren. Er/sie erstattet in der Jahres-hauptversammlung den Kassenbericht. Vor der Jahreshauptversammlung ist die Kasse durch zwei Prüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, zu prüfen.
5. Der/die Schriftführer/in führt Protokoll über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und wickelt den Schriftverkehr des Vereins ab.
6. Den Sportwarten obliegt die fachliche Durchführung sämtlicher sportlichen Dinge.
7. Der/die Übungsleiter/in leiten das Training.
8. Die Ziffern 4.), 5.) und 6.) gelten jeweils für das erste Vorstandsmitglied. Bei dessen Abwesenheit übernimmt jeweils das zweite Vorstandsmitglied die Aufgaben des ersten Vorstandsmitgliedes.

§ 16
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist eine durch den Vorstand ordnungsgemäße einzuberufende Versammlung aller Mitglieder.
2. Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt und soll im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres abgehalten werden.
3. Die Einladung der Mitglieder und Jahreshauptversammlung gilt als ordnungs-gemäß, wenn sie mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin durch schriftliche Einladung einberufen wurde.
4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des/der Vorsitzenden
b) Bericht des/der Kassierers/in
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Sportberichte
e) Entlastung des Vorstands
f) alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstands einschließlich der Kassenprüfer
g) evtl. Satzungsänderungen
h) Verschiedenes
5. Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder durch schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Versamm-lung ist dann spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages vom Vorstand einzuberufen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
9. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.
10. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorliegt.

§ 17
Auflösung des Turnvereins
1. Aufgelöst kann der Verein nur dann werden, wenn ¾ der Mitglieder die Auflösung beschließen oder wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.
Der nachfolgende Satz ist unabänderlich:
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Cölbe mit der Ver-pflichtung, es zu erhalten und dem ersten neu gegründeten Turnverein im Ortsteil Bürgeln zu übergeben, der die Aufgaben und Ziele gemäß § 2 dieser Satzung als für sich gültig übernimmt.
Das Vermögen des Vereins ist lediglich für Turnsportzwecke bestimmt und für andere Zwecke unveräußerlich. Erfolgt eine Verwendung gegen diesen Be-schluss, so haften die Beteiligten für den vollen Schaden. Jedes Mitglied hat deshalb das Recht, vor dem ordentlichen Gericht zu klagen.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese von der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1983 beschlossene Satzung in Kraft.


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Die Satzungsänderung zum § 13, „Der Vorstand“ Punkt 1. wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.03.2003 unter TOP 5 von den Mitgliedern beschlossen.
Bürgeln, den 06.05.2003
gez.: Marita Reichel, 1. Vorsitzende
gez.: Dieter Merte, 2. Vorsitzende
gez.: Petra Jürges, 1. Kassiererin
gez.: Doris Lepper, 1. Schriftführerin
gez.: Erika Rausch, Abteilungsleiterin Erwachsene
gez.: Anette Mancini, Abteilungsleiterin Kinder und Jugendliche
gez.: Erika Merte, 2. Kassiererin
gez.: Barbara Runckel, 2. Schriftführerin